§ 7 Abs 1 UWG
Der Inhalt eines Schreibens ist nach dem Verständnis des Empfängers zu beurteilen. Bei einer Unklarheit muss sich der Verfasser die ungünstigste Auslegungsvariante entgegenhalten lassen.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 72/04y
§ 7 Abs 1 UWG
Der Inhalt eines Schreibens ist nach dem Verständnis des Empfängers zu beurteilen. Bei einer Unklarheit muss sich der Verfasser die ungünstigste Auslegungsvariante entgegenhalten lassen.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 72/04y