§ 1330 ABGB
Eine rufschädigende Ehrenbeleidigung wird mittels Interessenabwägung von einer zulässigen Kritik abgegrenzt. Das Ausmaß der noch zulässigen Kritik ist bei Politikern höher als bei Privatpersonen.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y
§ 1330 ABGB
Eine rufschädigende Ehrenbeleidigung wird mittels Interessenabwägung von einer zulässigen Kritik abgegrenzt. Das Ausmaß der noch zulässigen Kritik ist bei Politikern höher als bei Privatpersonen.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y