§ 1330 ABGB; § 7 UWG
Der Inhalt einer Äußerung wird durch den vermittelten Gesamteindruck festgestellt. Sie ist so auszulegen, wie sie der beteiligte Verkehrskreis verstanden hat.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y
§ 1330 ABGB; § 7 UWG
Der Inhalt einer Äußerung wird durch den vermittelten Gesamteindruck festgestellt. Sie ist so auszulegen, wie sie der beteiligte Verkehrskreis verstanden hat.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y