§ 7 UWG
Eine Gewerkschaft nimmt genauso wie eine politische Partei am geschäftlichen Verkehr teil, weil sie einen politischen Auftrag zu erfüllen hat und damit nicht am Erwerbsleben teil hat.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y
§ 7 UWG
Eine Gewerkschaft nimmt genauso wie eine politische Partei am geschäftlichen Verkehr teil, weil sie einen politischen Auftrag zu erfüllen hat und damit nicht am Erwerbsleben teil hat.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y