§ 1 UWG; § 7 UWG
Der Begriff " geschäftlicher Verkehr" ist weit zuverstehen. Er umfaßt jede selbständige, wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit, mit der am Markt teilgenommen wird.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y
§ 1 UWG; § 7 UWG
Der Begriff " geschäftlicher Verkehr" ist weit zuverstehen. Er umfaßt jede selbständige, wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit, mit der am Markt teilgenommen wird.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y