§ 1 UWG
Zur Erfüllung des § 1 UWG ist es notwendig, dass ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Der Bestand ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und liegt vor, wenn sich die betroffenen Unternehmen an denselben Kundenkreis wenden.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 129/04f