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Wiener Werkstätten IV

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/202Bl-LS 2004, 259 Heft 6 v. 1.12.2004

§ 7 Abs 1 UWG

Ist die beanstandete Äußerung nur gegenüber einem begrenzten Personenkreis gemacht worden, ist ein öffentlicher Widerruf nicht möglich. Will der Äußernde die Empfänger nicht nennen, wird davon ausgegangen, dass die Äußerung einer unbegrenzten Personenzahl zugegangen ist.

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