§ 355 Abs 1 EO; § 359 Abs 1 EO; § 33c Abs 3 UWG
Die Bemessung einer Geldstrafe gem § 355 Abs 1 EO ist unabhängig von etwaigen durch den Wettbewerbsverstoß verursachten Gewinnen. Darauf ist nur bei der allgmeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
OGH 26.08.2004, 3 Ob 191/04s, 3 Ob 192/04p