Zusammenfassung: Unter die Dienstleistungsfreiheit nach Art 28 EG fällt auch die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen. Es gilt das Urspungslandprinzip. Deshalb müssen die nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaates eingehalten werden, in dem sich der Sitz des Hörfunkunternehmerns befindet. In Österreich sind daher Zulassungen gem des PrR-G notwendig.
OGH 04.05.2004, 4 Ob 82//04v