vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Stahlreport

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/222Bl-LS 2004, 261 Heft 6 v. 1.12.2004

Art 5 Nr 3 EuGVÜ; § 83c JN

Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen beruht darauf, dass die Streitigkeit eine viel engere Verbindung zu einem anderen Staat als der Wohnsitzstaat des Beklagten aufweist. Unter dem " Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" ist sowohl jener Ort, an dem Schaden eingetreten ist, als auch der Ort, wo die schädigende Handlung gesetzt wurde, zu verstehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!