§ 18 UrhG
Ein Tonwerk wird öffentlich wiedergegeben, wenn der Kreis der Zuhörer nicht abgeschlossen und begrenzt ist.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 230/03g
§ 18 UrhG
Ein Tonwerk wird öffentlich wiedergegeben, wenn der Kreis der Zuhörer nicht abgeschlossen und begrenzt ist.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 230/03g