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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/206Bl-LS 2004, 260 Heft 6 v. 1.12.2004

§ 14 UWG

Erbringt jemand eine Dienstleistung (z.B. Internetprovider), mit der der Empfänger einen Wettbewerbsverstoß begeht, muss er seine Tätigkeit nur beenden, wenn er die Wettbewerbswidrigkeit leicht erkennen hätte können.

OGH 18.08.2004, 4 Ob 122/04a

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