§ 14 UWG
Erbringt jemand eine Dienstleistung (z.B. Internetprovider), mit der der Empfänger einen Wettbewerbsverstoß begeht, muss er seine Tätigkeit nur beenden, wenn er die Wettbewerbswidrigkeit leicht erkennen hätte können.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 122/04a