§ 25 Abs 3 UWG
Der Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es die durch den Wettbewerbsverstoß unrichtige Meinung im durch die Ankündigung angesprochenen Verkehrskreis wieder richtig zustellen.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 72/04y
§ 25 Abs 3 UWG
Der Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es die durch den Wettbewerbsverstoß unrichtige Meinung im durch die Ankündigung angesprochenen Verkehrskreis wieder richtig zustellen.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 72/04y