§ 25 Abs 3 UWG; § 25 Abs 7 UWG
Der § 25 Abs 3 UWG geht davon aus, dass die Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterlegenen Partei in dem Medium eines Dritten erfolgt. Er sieht keine Regelung für den Fall vor, dass der Unterlegene gleichzeitig der Inhaber des Mediums zur Veröffentlichung ist.