§ 14 UWG
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann sich auch gegen Gehilfen des eigentlichen Verletzers richten. Der OGH versteht in diesem Zusammenhang unter Gehilfen, jemanden der den Wettbewerbsverstoß mit seinem eigenen Verhalten bewußt gefördert hat.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 122/04a