Art 5 Nr 3 EuGVÜ; § 83c JN
Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen beruht darauf, dass die Streitigkeit eine viel engere Verbindung zu einem anderen Staat als der Wohnsitzstaat des Beklagten aufweisen kann. Unter dem " Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" ist sowohl jener Ort, an dem Schaden eingetreten ist, als auch der Ort, wo die schädigende Handlung gesetzt wurde, zu verstehen.