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Stahlreport

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.ÖBl 2004/72ÖBl 2004, 282 - 284 Heft 6 v. 1.12.2004

Art 5 Nr 3 EuGVÜ; § 83c JN

Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen beruht darauf, dass die Streitigkeit eine viel engere Verbindung zu einem anderen Staat als der Wohnsitzstaat des Beklagten aufweisen kann. Unter dem " Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" ist sowohl jener Ort, an dem Schaden eingetreten ist, als auch der Ort, wo die schädigende Handlung gesetzt wurde, zu verstehen.

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