Art VII Abs 2 UrhGNov 1996
Die Schutzfrist für Filme konnte auf 70 Jahre verlängert werden, wenn die Frist nach den früheren Bestimmungen am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war.
OGH 08.06.2004, 4 Ob 125/04t
Art VII Abs 2 UrhGNov 1996
Die Schutzfrist für Filme konnte auf 70 Jahre verlängert werden, wenn die Frist nach den früheren Bestimmungen am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war.
OGH 08.06.2004, 4 Ob 125/04t