§ 120 dUrhG
Der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft berührt nicht den urheberrechtlichen Schutz von davor entstandenen Werken. Dasselbe gilt für Werke von Österreichern, die zwischen 1938 und 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft hatten.
OGH 08.06.2004, 4 Ob 125/04t