§ 38 UrhG: § 89 dUrhG
Im dUrhG erfolgt die Zuordnung der Verwertungsrechte an einem Film durch einen Vertrag zwischen dem Filmurheber und dem Filmproduzenten. Allerdings ist vorgesehen, dass Personen, die durch die Mitarbeit bei den Dreharbeiten ein Urheberrecht erlangen können, dem Filmurheber das alleinige Urheberrecht einräumen.