§ 90 UrhG; § 1478 ABGB; § 1489 ABGB
Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 90 UrhG hängt von der Kenntnis des Urhebers ab, von wem er eine Vergütung verlangen kann. Bei einer juristischen Person ist auf die Kenntnis des zur Vertretung berufenen Organs abzustellen.
OGH 08.06.2004, 4 Ob 125/04t