vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Puppenfee II

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/186Bl-LS 2004, 213 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 90 UrhG; § 1478 ABGB; § 1489 ABGB

Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 90 UrhG hängt von der Kenntnis des Urhebers ab, von wem er eine Vergütung verlangen kann. Bei einer juristischen Person ist auf die Kenntnis des zur Vertretung berufenen Organs abzustellen.

OGH 08.06.2004, 4 Ob 125/04t

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!