§ 83c Abs 3 JN
In dem Fall das der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, zieht § 83c Abs 3 JN den Begehungsort zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit heran. Durch § 83c Abs 3 JN wird kein Gerichtsstand für inländische Unternehmen begründet.
OGH 30.03.2004, 4 Ob 59/04m