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Magnetfeld-Geräte

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/187Bl-LS 2004, 213 - 214 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 83c Abs 3 JN

In dem Fall das der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, zieht § 83c Abs 3 JN den Begehungsort zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit heran. Durch § 83c Abs 3 JN wird kein Gerichtsstand für inländische Unternehmen begründet.

OGH 30.03.2004, 4 Ob 59/04m

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