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Entscheidung - OGH 25.05.2004, 4 Ob 116/04v

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/182Bl-LS 2004, 213 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 81 UrhG; § 14 UWG

Die Wiederholungsgefahr bei einem Wettbewerbsverstoß kann durch das Angebot eines Unterlassungsvergleiches ausgeschlossen werden. Liegen allerdings Gründe vor, die an der Ernsthaftigkeit, weitere Wettbewerbsverstöße zu vermeiden, zweifeln lassen, besteht die Wiederholungsgefahr fort.

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