§ 81 UrhG; § 14 UWG
Die Wiederholungsgefahr bei einem Wettbewerbsverstoß kann durch das Angebot eines Unterlassungsvergleiches ausgeschlossen werden. Liegen allerdings Gründe vor, die an der Ernsthaftigkeit, weitere Wettbewerbsverstöße zu vermeiden, zweifeln lassen, besteht die Wiederholungsgefahr fort.