§ 32 UWG; § 34 Abs 3 UWG; § 3 Abs 4 KKV; § 4 Abs 1 Z 3 KKV; § 4 Abs 1 Z 5 KKV; § 4 Abs 1 Z 9 KKV
Es stellt einen Verstoß gegen die KKV dar, wenn die vorgeschriebenen Angaben zu Kosmetikprodukten nicht auf der Ware selbst oder auf ihrer Verpackung stehen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die Angaben auf einem seperaten Schild angebracht werden.