§ 1 UWG; § 9 Abs 3 UWG; § 528 Abs 1 ZPO
Es ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, ob ein bestimmtes Produkt wettbewerblich eigenartig ist und eine bestimmte Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Diese Frage hat gesondert für jeden Einzelfall beurteilt zu werden.