§ 9 UWG
Zur Feststellung der Bekanntheit eines Zeichens ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem sich zwei konkurrierende Zeichen am Markt gegenüberstehen. Der Schutz einer Geschäftsbezeichnung tritt erst mit Verkehrsgeltung ein, wenn sie nicht unterscheidungskräftig ist. Die angegriffenen Zeichen beziehen sich nur auf eine bestimmte Fremdenverkehrsregion, deshalb ist hier auch nur eine beschränkte Verkehrsgeltung erforderlich.