§ 1 UWG
Der OGH hat einen Verstoß gegen § 1 UWG durch das Nachmachen eines nicht sonderrechtlich geschützten Produktes angenommen, wenn im Einzelfall ein bewußtes Nachmachen vorliegt, und es genügend andere zumutbare Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die keine Verwechslungsgefahr begründen.