§ 2 Abs 2 UWG; § 1 UWG
Den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs entspricht vergleichende Werbung nur dann, wenn alle Umstände dem Publikum mitgeteilt werden, die notwendig sind, um sich selbst ein Bild von beiden Leistungen zu machen.
OGH 04.05.2004, 4 Ob 75/04i