§ 2 Abs 5 UWG; Art 6 RL 97/55/EG
Auf Grund der richtlinienkonformen Auslegung ist § 2 Abs 5 UWG dahin zu verstehen, dass den mit vergleichender Werbung Werbenden die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptungen trifft. Sonst ist für die Beweislastverteilung eine Interessensabwägung vorzunehmen.