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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/143Bl-LS 2004, 208 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 2 Abs 5 UWG; Art 6 RL 97/55/EG

Auf Grund der richtlinienkonformen Auslegung ist § 2 Abs 5 UWG dahin zu verstehen, dass den mit vergleichender Werbung Werbenden die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptungen trifft. Sonst ist für die Beweislastverteilung eine Interessensabwägung vorzunehmen.

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