§ 2 UWG
Ein redlicher Gewerbetreibender hat immer dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Menge von einer beworbenen Ware auf Vorrat vorhanden ist. Die Kunden erwarten zumindest die Menge, die einer durchschnittlichen Nachfrage entspricht.
OGH 04.05.2004, 4 Ob 24/04i