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St. Zeno

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/166Bl-LS 2004, 211 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 33b MSchG

Wortmarken sind nur unterscheidungskräftig, wenn sie sprachliche Neuschöpfungen sog Fantasieworte sind. Das gilt auch bei geografischen Herkunftsbezeichnungen. Sie sind nur schützbar, wenn sie im beteiligten Verkehrskreis als Fantasieworte verstanden werden.

OGH 25.05.2004, 4 Ob 45/04b

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