§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 33b MSchG
Wortmarken sind nur unterscheidungskräftig, wenn sie sprachliche Neuschöpfungen sog Fantasieworte sind. Das gilt auch bei geografischen Herkunftsbezeichnungen. Sie sind nur schützbar, wenn sie im beteiligten Verkehrskreis als Fantasieworte verstanden werden.
OGH 25.05.2004, 4 Ob 45/04b