§ 1 MSchG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 51 UWG
Eine Ähnlichkeit der Zeichen liegt noch vor, wenn eine ältere Marke vollständig in einem jüngeren Zeichen aufgeht, auch wenn andere Elemente zugesetzt wurden. Sie liegt nicht mehr vor, wenn der Gesamteindruck des neuen Zeichens durch die beigefügten Elemente dominiert wird. Hier ist keine Verwechslungsgefahr mehr gegeben.