Zusammenfassung: Wird ein Zusammenschluss von Unternehmen geprüft, kann die Anmeldung des Zusammenschlusses nach Ende des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zurückgezogen werden.
OGH als KOG 14.06.2004, 16 Ok 3/04
Rechtsgrundlagen: § 43 KartG; § 42b KartG; § 237 ZPO; § 483 ZPO