§ 48 Abs 2 IPRG; § 3 Z 1 ECG; § 20 ECG; § 22 Z 5 ECG
Im Wettbewerbsrecht gilt das Herkunftslandprinzip. Aus Verbraucherschutzgründen besteht in § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme dazu. So ist eine Irreführung inländischer Verbraucher im Geltungsbereich des ECG nach § 2 UWG zu beurteilen.