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Wiener Werkstätten III

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/176Bl-LS 2004, 212 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 48 Abs 2 IPRG; § 3 Z 1 ECG; § 20 ECG; § 22 Z 5 ECG

Im Wettbewerbsrecht gilt das Herkunftslandprinzip. Aus Verbraucherschutzgründen besteht in § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme dazu. So ist eine Irreführung inländischer Verbraucher im Geltungsbereich des ECG nach § 2 UWG zu beurteilen.

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