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Heimat/meine Heimat

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/157Bl-LS 2004, 210 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 9 UWG; § 80 UrhG

Damit ein Titel eines Druckwerkes geschützt wird, muss er unterscheidungskräftig sein. Eine umgangssprachliche Bezeichnung kann durch eine vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichende Verwendung unterscheidungskräftig werden. So ist der Titel " Heimat" für eine Zeitungsbeilage, die sich mit regionalen Themen auseinander setzt, unterscheidungskräftig.

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