§ 7 UWG; § 502 Abs 1 ZPO
Kann eine Äußerung bei üblicher flüchtiger Kenntnisnahme missverständlich sein, muss der Äußernde sich das Missverständnis gegen sich gelten lassen. Ebenso muss er es gegen sich gelten lassen, wenn eine Äußerung mehrdeutig verstanden werden kann. Die Beurteilung der Missverständlichkeit hängt vom konkreten Einzelfall ab und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.