§ 1330 ABGB; § 1 Abs 1 AHG; § 9 Abs 5 AHG; § 7 UWG
Hat eine Organ eines Rechtsträgers iSd § 1 AHG im Zuge seiner hoheitlichen Tätigkeit kreditschädigende Tatsachen iSd § 1330 ABGB verbreitet, so bestehen keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen dieses Organ, sondern diese Ansprüche unterliegen dem AHG. Der ordentliche Rechtsweg kann nicht beschritten werden.