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Staatsopernkarten

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/147Bl-LS 2004, 209 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 1330 ABGB; § 1 Abs 1 AHG; § 9 Abs 5 AHG; § 7 UWG

Hat eine Organ eines Rechtsträgers iSd § 1 AHG im Zuge seiner hoheitlichen Tätigkeit kreditschädigende Tatsachen iSd § 1330 ABGB verbreitet, so bestehen keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen dieses Organ, sondern diese Ansprüche unterliegen dem AHG. Der ordentliche Rechtsweg kann nicht beschritten werden.

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