§ 7 UWG; § 15 SeeschifffahrtsG
Bei der Beurteilung einer Äußerung auf ihren herabsetzenden Inhalt iSd § 7 UWG kommt es den Gesamteindruck an. Die Äußerung muss dazu geeignet sein, das Unternehmen vor den Kunden in ein schlechtes Licht zu tauchen und damit Umsatzeinbußen nach sich zu ziehen.