§ 2 Abs 2 UWG; Art 3a IrreführungsRL 84/450/EWG idF RL 97/55/EG
Die Zulässigkeit von vergleichender Werbung ist alleinig nach den Voraussetzungen in der IrreführungsRL zu beurteilen. Ist eine Marke bekannt, erhöht das auch den Preis für Produkte, die unter dieser Marke vertrieben werden. Der Markenwert bemisst sich in der Wertschätzung der Kunden für die Marke. Er ist fest mit dem vertriebenen Produkt verbunden und beeinflußt damit auch den Preis des Produktes.