§ 1 UWG
Die Bezeichnung eines Werbematerials als " Telegramm" täuscht dem Empfänger, weil ihm die besondere Dringlichkeit der Sendung vorgegaukelt wird. Der Empfänger wird durch die Täuschung dazu verleitet, das Schriftstück zu lesen. Diese Werbestrategie verstößt gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz und ist damit sittenwidrig iSd § 1 UWG.