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Telegrammwerbung II

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.ÖBl 2004/40ÖBl 2004, 159 Heft 4 v. 1.8.2004

§ 1 UWG

Die Bezeichnung eines Werbematerials als " Telegramm" täuscht dem Empfänger, weil ihm die besondere Dringlichkeit der Sendung vorgegaukelt wird. Der Empfänger wird durch die Täuschung dazu verleitet, das Schriftstück zu lesen. Diese Werbestrategie verstößt gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz und ist damit sittenwidrig iSd § 1 UWG.

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