Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL
Der EuGH legt den Art 3 MarkenRL so aus, dass die für die Markenregistrierung zuständige Behörde vor der Eintragung der neuen Marke alle bedeutsamen Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen hat. Nicht zu berücksichtigen ist, dass eine ähnliche Marken in einem anderen EU-mitgliedsstaat eingetragen ist. Einer Eintragung steht wiederum entgegen, wenn die neue Wortmarke nur aus für diese Art von Waren gebräuchlichen Zeichen besteht.