§ 9 Abs 1 UWG
Eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 UWG liegt dann vor, wenn die Waren oder Dienstleistungen so bezeichnet werden, dass man annehmen kann, sie stammen aus demselben Unternehmen. Sie liegt nicht mehr vor, wenn die Produkte sich so unähnlich sind, dass eine Verwechslung nicht mehr möglich ist.