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Autobelehnung.at

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/69Bl-LS 2004, 116 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 9 Abs 1 UWG

Damit eine Firmenbezeichnung kennzeichenkräftig ist, muss sie Unterscheidungskraft besitzen und im Geschäftverkehr als Name gebraucht werden. Den Firmenbestandteilen " Autobelehnung" und " Pfandleihe" fehlt die Unterscheidungskraft, da sie Gattungsbezeichnungen sind. Wenn sie nicht im Geschäftverkehr Verkehrsgeltung erlangt haben, sind sie nicht schutzfähig.

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