§ 9 Abs 1 UWG
Damit eine Firmenbezeichnung kennzeichenkräftig ist, muss sie Unterscheidungskraft besitzen und im Geschäftverkehr als Name gebraucht werden. Den Firmenbestandteilen " Autobelehnung" und " Pfandleihe" fehlt die Unterscheidungskraft, da sie Gattungsbezeichnungen sind. Wenn sie nicht im Geschäftverkehr Verkehrsgeltung erlangt haben, sind sie nicht schutzfähig.