§ 1 MSchG; § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 1 Z 6 MSchG
Das Eintragungshindernis des §4 Abs 1 Z 6 MSchG besteht bei der Registrierung von dreidimensionalen Zeichen, da Zeichen, die aus einer produktions- oder warenbedingten Form bestehen, nicht eintragungsfähig sind. Damit ein dreidimensionales Zeichen trotzdem schutzfähig ist, muss es die übrigen Voraussetzungen, wie die Unterscheidungskraft erfüllen.