Zusammenfassung: Zwischen den Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens und den davon betroffenen Unternehmen ist eine Abwägung vorzunehmen. Als missbräuchlich iSd § 35 Abs 1 Z 1 KartG wird das Erzwingen vn Einkaufsbedingungen durch das beherrschende Unternehmen angesehen.
Rechtsgrundlagen: § 35 KartG; Art 82 EG