Zusammenfassung: Vor der Einleitung eines Prüfungsverfahren vor einem Zusammenschluß haben Unternehmen, die davon wirtschaftlich betroffen sind, gemäß § 42a Abs 3a letzter Satz KartG nur die Gelegenheit zu einer einmaligen Stellungnahme, aber sie erlangen keine Parteistellung im weiteren Verfahren.
Rechtsgrundlagen: § 42a KartG