Zusammenfassung: Verfolgt ein Antragsteller im kartellgerichtlichen Vefahren mit seinem Antrag einen nicht von der Rechtsordnung geschützten Zweck, oder ist er sich der Unrichtigkeit seiner Rechstansicht bewußt, dann ist mutwillige Rechstverfolgung gegeben.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 2 KartG