§ 78 UrhG
Geht es bei der Einwilligung in die Veröffentlichung gemäß § 78 UrhG um Aktfotos, überwiegen immer die Interessen des Abgelichteten. Er kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 211/03p
§ 78 UrhG
Geht es bei der Einwilligung in die Veröffentlichung gemäß § 78 UrhG um Aktfotos, überwiegen immer die Interessen des Abgelichteten. Er kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 211/03p