Art 21 EuGVÜ; Art 22 EuGVÜ; Art 27 Z 3 EuGVÜ
Art 21 EuGVÜ bestimmt den Begriff des Streitgegenstandes, welcher vertragsautonom auszulegen ist. Er entspricht nicht dem österreichischen Streitgegenstandsbegriff. Durch das EuGVÜ sollen miteinander unvereinbare Urteile aus verschiedenen Staaten verhindert werden.