§ 48 IPRG
Bei allen zivilrechtlichen Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen gilt Schutzlandprinzip. Sie sind nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, dessen Markt von den Verstößen betroffen ist.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 58/03p
§ 48 IPRG
Bei allen zivilrechtlichen Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen gilt Schutzlandprinzip. Sie sind nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, dessen Markt von den Verstößen betroffen ist.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 58/03p