§ 10 MSchG; § 10a MSchG; § 10b MSchG; § 51 MSchG
§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG gewährt auch einen Unterlassungsanspruch beim Vetrieb von Originalprodukten, wenn die Voraussetzugen für einen Parallelimport nicht vorliegen. Wird markenverletzende Ware aus einem Nicht-EU-Mitgliedsland nach Österreich importiert und hier gelagert, um die Ware später in einem weiteren Nicht-EU-Mitgliedsland zu vertreiben, entspricht das dem In-Verkehr-Bringen. Damit ist ein inländischer Markenverstoß verwirklicht.